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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO

Vom 31. März 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (Sächs-GVBl.S.83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsatz

Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.

§ 2
Vorläufige Ausgangsbeschränkung

(1) Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

(2) Triftige Gründe sind:

1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),

3. Hin-und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bezüglich Kindertagesstätten und Schulen vom 23. März 2020, bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020,

4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),

5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und unaufschiebbar notwendige fachliche Beratungen sowie Blut-und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil-und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,

8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) und den Großhandel,

9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,

10. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen,

11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,

14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,

15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(3) Im Falle einer Kontrolle durch die nach §1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (Sächs-GVBl.S. 82) geändert worden ist, zuständigen Behörden und durch die Polizei sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

§ 3
Besuchsverbot

(1) Untersagt wird der Besuch von

1. Alten-und Pflegeheimen, ausgenommen zur Sterbebegleitung naher Angehöriger, unter Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen,

2. Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die im Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs-und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, erfasst sind,

3. Krankenhäusern sowie Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. l S. 587) geändert worden ist),

4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe gemäß §§ 13 Absatz 3, 19, 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch –Kinder und Jugendhilfe –in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. S2652) geändert worden ist, sowie Wohnstätten in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt.

(3) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 4 sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen schriftlich Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen. Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des RKI (Robert-Koch-Institutes) der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(4) Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Einrichtungen nach Absatz1 Nummern 1 bis 4in besonderem Maße hinzuweisen. Das Betreten der vor-genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude und Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.

§ 4
Weitergehende Anordnungen

Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden können auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes weitergehende verschärfende Anordnungen erlassen.

§ 5
Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen

(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden sind gehalten,

1. die Bestimmungen dieser Verordnung,

2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befug-nisse und

3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen soweit erforderlich durchzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei auch die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe ersuchen.

(2) Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro oder als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt (§§ 73 Absatz 1a Nummer6, Absatz 2 und 74 des Infektionsschutzgesetzes).

(3) Verstöße gegen die §§ 2 und 3 dieser Verordnung sind ohne weiteren konkretisierenden Verwaltungsakt nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes bußgeldbewehrt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie -Ausgangsbeschränkungen) außer Kraft.

Dresden, den 31.03.2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Petra Köpping

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